castor.de: Wir haben gewonnen!
Seit 1997 lief die Sache - jetzt hat das OLG Hamm bestätigt, dass die Atomindustrie keine besseren Rechte hat an der Domain "castor.de" als wir. Damit können jetzt und in Zukunft weiterhin kritische Informationen über Castor-Transporte und generell über Atomenergie dort veröffentlicht werden: www.castor.de!
Presse dazu
Heise Verlag 20.02.2003: Castor.de fährt weiter unter der Obhut der Atomtransportgegner
dpa bei web.de, 20.02.2003: Urteil: Web-Adresse castor.de bleibt bei Atomkraftgegnern
Presseerklärung zum Ausgang des Verfahrens:
Niederlage für AKW-Betreiber Web-Adresse "castor.de" bleibt bei Atomkraftgegnern Im seit über zwei Jahren schwelenden Streit um die Rechte an der Internet-Domain "www.castor.de" haben sich die Atomkraftgegner am Dienstag vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm durchsetzen können: Deren nicht nur während der CASTOR-Transporte ins Wendland millionenfach aufgerufene Web-Adresse muß nicht an die Atombehälter-Hersteller der GNS (Gesellschaft für Nuklearservice) bzw. deren Tocher GNB (Gesellschaft für Nuklearbehälter) herausgegeben werden. In einer Berufungsverhandlung schmetterte das OLG Hamm einen entsprechenden Antrag der Behälterbauer ab, wie die Beklagten jetzt mitteilten. Nach der Entscheidung darf von den CASTOR-Gegnern weiter auf ihrer bekannten Web-Adresse über die Politische Auseinandersetzung mit der Atomenergie geührt werden. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Obwohl bislang noch keine schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, hat sich das Gericht nicht den Behauptungen der klagenden GNS anschließen mögen, die Atomkraftgegner würden mit ihrer Domain die Vertriebsaktivitäten der Behälterhersteller beeinträchtigen. Im Verfahren wurde vielmehr offensichtlich, dass die Klägerin tatsächlich kein wirtschaftliches Interesse an der streitigen Domain hatte und das Verfahren letzten Endes dem Zweck diente, "castor.de" als eine etablierte Informationsplattform der Anti-AKW-Bewegung auf eine weniger prominente Stelle im World Wide Web zu verdrängen. Die klagende GNS hatte dem Gericht im Januar Kundenlisten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass der Markt für Castor-Behälter sehr klein und geschlossen ist. Sie konnte in Deutschland gerade einmal sechs Kunden benennen. Recherchen der Beklagten kamen zu dem Ergebnis, dass immerhin fünf von diesen sechs Kunden entweder direkt oder indirekt (als Tochterunternehmen von Gesellschaftern) zum Gesellschafterkreis der Klägerin gehören. Im Klartext bedeutet das, dass die Klägerin in Deutschland gerade einmal einen Kunden außerhalb ihrer eigenen Konzernstruktur vorweisen konnte. Auch in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, sie habe mit "Castor" eine "berühmte Marke" im Sinne der Marken-Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (zur Erläuterung: eine "berühmte Marke" ist gegeben, wenn ein Bekanntheitsgrad der Marke und des Produktes in der Gesamtbevölkerung von "deutlich mehr als 80 %" gegeben ist und das Produkt sich "einer besonderen Wertschätzung" erfreut), hat das Gericht eine Beweiserhebung nun doch für nicht erforderlich erachtet, weil es hierfür bereits an der erforderlichen "Alleinstellung" bzw. "Einmaligkeit" fehle. Die Beklagten hatten recherchiert und festgestellt, dass in Deutschland 25 Marken eingetragen sind, die das Wort "Castor" enthalten. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die für die Klägerin eingetragene Marke die erforderliche Alleinstellung für sich beanspruchen kann. "Mit dieser Entscheidung stärkt das OLG Hamm diejenigen Domain-Inhaber, die von ihren politischen Kommunikationsrechten Gebrauch machen und stellt klar, dass der "Markt der Meinungen" im Internet nicht automatisch dort an seine Grenzen stößt, wo geschäftliche Interessen (ob vorgeschoben oder tatsächlich) berührt sind", kommentiert der Rechtsanwalt der Atomkraftgegner, Meison Amer aus der Hamburger Societät Hauswaldt und Bollmeyer. Auch die Betreiber der Web-Seiten sind erleichtert. Ging es doch nicht ausschließlich um den etablierten Domain-Namen, sondern auch um viel, viel Geld. Allein die Gerichts- und Anwaltskosten wären beim festgesetzten Streitwert von damals angesetzten 50.000 DM kaum aufzubringen gewesen. Weiter wollte das Gericht noch ein Gutachten eines Meinungsforschungs-Instituts einholen, um die These der "berühmten Marke" verifizieren zu lassen. Veranschlagte Kosten: 15.000 Euro. Für die klagende GNS nur ein Griff in die Portokasse der steuerfreien Milliarden- Rücklagen der Atomindustrie, ein entsprechender Gerichtskosten-Vorschuß wurde daher diskussionslos überwiesen. "Für uns hätte ein anderer Prozeßausgang einen möglichen persönlichen Ruin bedeuten können", stellen die ehrenamtlich arbeitenden Atomkraftgegner fest. "Das jahrelange Gerichtsverfahren hat schon ganz schön an unseren Nerven gezerrt", so der "castor.de"-Webmaster Albert Doninger aus dem Wendland. "Aber auch wenn dieser Erfolg nur wieder ein kleiner "Nadelstich" ins Mark der Atomindustrie" sei, so wie die vielen kleinen Aktionen während der CASTOR-Transporte, beweise man immer wieder: "Wir stellen uns überall quer, sind stur, unberechenbar. Gemäß der Parole der Bäuerlichen Notgemeinschaft: 'Niemals aufgeben'!" Kontakt und Rückfragen: RA Meison Amer, Tel: 040 / 37 37 47 - 0 Dieter Metk 0170 / 762 78 71 Albert Doninger 05843 / 619